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Allgemeine Geschäftsbedingungen

D.W. Werbung GmbH
Mergenthalerstr. 33
48268 Greven
Tel. 0 25 71 - 5 888 60
Fax 0 25 71 - 5 888 610

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AGB`s

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen ( im Folgenden: Lieferungen) sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen ausschließlich maßgebend. Etwaige entgegenstehende Geschäftsbe- dingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Die dem Besteller bereits vor Vertragsschluss mitgeteilten Bedingungen werden ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht. Der Besteller bestätigt, diese Bedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese als Vertragsbestandteil an.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Vorlagen ( im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur mit unser vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, an uns unverzüglich zurückzugeben.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. Insbesondere im Digitaldruck gilt:
Werden nicht ausdrücklich Farben genau anhand von Farbkarten (RAL, HKS, Pantone etc.) definiert, so stellt dieses bei nicht zufriedenstellendem Ergebnis keinen Reklamationsgrund dar.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die genannten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern Aufstellungen und Montage von uns Vertragsgegenstand sind und nichts anderes vereinbart ist, so trägt der Besteller neben der Verpackung auch die erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Der Besteller kann uns gegenüber nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferung ( Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftbedingung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungs- rechte freigeben.
2. Während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern mit gewöhn- lichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zu Leistung zum Rücktritt oder zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Frist für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; diese gilt nicht wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen an- gemessen.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässig- keit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen in einer angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefallenen Monat Lagerzeit in Höhe von 5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertrags- parteien unbenommen.

V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert,
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Entgegennahme Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VII. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüber- gangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr 2 ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3. Der Besteller hat uns gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Zahlungen können vom Besteller nur zurückgehalten werden, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu bekommen.
5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatz- ansprüche gemäß Art.XI - die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder vom Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Mängel ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sein denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur in soweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs.2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt ferner Art. XI (Sonstige Schadensansprüche). Weitgehende oder andere als die in Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsge- hilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers ist auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Un- möglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaft- llich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht gebrauch machen, so werden wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwandsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produktionshaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf dem vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII Nr. 2. Bei Schadens- ersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Tritt der Bestellter unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 15% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Bereits von uns gekaufte Materialien, die nicht anderweitig verarbeitet werden können, sind vom Besteller ebenfalls zu erstatten. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vor- behalten. Hat der Besteller aufgrund der bestellten Mengen einen Rabatt erhalten und werden auf seinen Wunsch hin die gelieferten Mengen reduziert, so reduziert sich auch entsprechend unserer Rabatt- staffel der ihm gewährte Rabatt. Rabatt wird mithin nur auf die tatsächlich gelieferten Mengen gewährt.
XI. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten Steinfurt. Wir sind allerdings berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Ansprüche geltend zu machen.
XII. Verbindlichkeit des Vertrags
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

   
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