I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen ( im Folgenden: Lieferungen) sind die nachstehenden
Geschäftsbedingungen ausschließlich maßgebend. Etwaige entgegenstehende Geschäftsbe-
dingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt
haben.
Die dem Besteller bereits vor Vertragsschluss mitgeteilten Bedingungen werden ausdrücklich
zum Vertragsbestandteil gemacht. Der Besteller bestätigt, diese Bedingungen zur Kenntnis
genommen zu haben und erkennt diese als Vertragsbestandteil an.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Vorlagen ( im Folgenden: Unterlagen)
behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt
vor. Die Unterlagen dürfen nur mit unser vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht
werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, an uns unverzüglich zurückzugeben.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
4. Insbesondere im Digitaldruck gilt:
Werden nicht ausdrücklich Farben genau anhand von Farbkarten (RAL, HKS, Pantone etc.)
definiert, so stellt dieses bei nicht zufriedenstellendem Ergebnis keinen Reklamationsgrund dar.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die genannten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern Aufstellungen und Montage von uns Vertragsgegenstand sind und nichts anderes
vereinbart ist, so trägt der Besteller neben der Verpackung auch die erforderlichen Nebenkosten
wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks
sowie Auslösungen.
3. Der Besteller kann uns gegenüber nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferung ( Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen
den Besteller aus der Geschäftbedingung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Soweit der
Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als
20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungs-
rechte freigeben.
2. Während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern mit gewöhn-
lichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen
Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns
unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem
Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zu Leistung zum Rücktritt oder zur
Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung
bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
IV. Frist für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller
zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen,
sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; diese gilt nicht wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder
ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen an-
gemessen.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinaus gehen,
sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur
Lieferung ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässig-
keit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen in einer angemessener Frist zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefallenen Monat
Lagerzeit in Höhe von 5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt
5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertrags-
parteien unbenommen.
V. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt
worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die
üblichen Transportrisiken versichert,
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder,
soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die
Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
VI. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht
verweigern.
VII. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüber- gangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr 2 ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3. Der Besteller hat uns gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Zahlungen können vom Besteller nur zurückgehalten werden, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu bekommen.
5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatz-
ansprüche gemäß Art.XI - die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder vom Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Mängel ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort
als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sein denn, die Verbringung entspricht
seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 (Rückgriff des Unternehmers) bestehen
nur in soweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
Bestellers gegen uns gemäß § 478 Abs.2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt ferner Art. XI (Sonstige Schadensansprüche). Weitgehende oder
andere als die in Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsge-
hilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei
denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des
Bestellers ist auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Un-
möglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder Gesundheit zwingend gehaftet wird.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaft-
llich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem
Rücktrittsrecht gebrauch machen, so werden wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwandsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden Schadensersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produktionshaftungsgesetz, in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf dem vertragstypischen, vorherseh-
baren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Artikel Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit
Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII Nr. 2. Bei Schadens-
ersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Tritt der Bestellter unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der
Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen, 15% des Verkaufspreises für
die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern.
Bereits von uns gekaufte Materialien, die nicht anderweitig verarbeitet werden können, sind vom
Besteller ebenfalls zu erstatten. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vor-
behalten. Hat der Besteller aufgrund der bestellten Mengen einen Rabatt erhalten und werden auf seinen
Wunsch hin die gelieferten Mengen reduziert, so reduziert sich auch entsprechend unserer Rabatt-
staffel der ihm gewährte Rabatt. Rabatt wird mithin nur auf die tatsächlich gelieferten Mengen gewährt.
XI. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten Steinfurt. Wir sind allerdings berechtigt,
auch am Sitz des Bestellers Ansprüche geltend zu machen.
XII. Verbindlichkeit des Vertrags
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam
sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.